Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
III. Abschnitt.römisch III. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2,, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.
(2)Absatz 2Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des Paragraph 14,, Abs. (2).
(3)Absatz 3Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.
(4)Absatz 4§ 14a gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.Paragraph 14 a, gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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