§ 20a RHG (Rechnungshofgesetz 1948), Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen - JUSLINE Österreich
§ 20a RHG Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof gemäß den Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz 3, zukommenden Befugnisse, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2)Absatz 2Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der Rechnungshof die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.
(3)Absatz 3Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt § 14 Abs. 2.Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt Paragraph 14, Absatz 2,
(4)Absatz 4Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen.
(5)Absatz 5Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich unverzüglich den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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