§ 18 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.

(3) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.

(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

(5) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse – letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres – dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.

(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.

(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15 Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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