Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bestimmungen des § 15 gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.
In Kraft seit 14.08.1948 bis 31.12.9999
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