(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, die hiebei das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofes zu pflegen hat.
(2) Soweit es sich um die Organisation des Rechnungshofes handelt, ist dieses Bundesgesetz durch den Präsidenten des Rechnungshofes zu vollziehen.
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