Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, die hiebei das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofes zu pflegen hat.
(2)Absatz 2Soweit es sich um die Organisation des Rechnungshofes handelt, ist dieses Bundesgesetz durch den Präsidenten des Rechnungshofes zu vollziehen.
In Kraft seit 14.08.1948 bis 31.12.9999
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