Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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