§ 21 RHG

Rechnungshofgesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

V. Abschnitt.

V. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. InAußer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministerneinem Bundesminister gleichgestellt.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.07.1997

V. Abschnitt.

V. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. InAußer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministerneinem Bundesminister gleichgestellt.

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