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(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung vonbestimmter Gemeinden mit weniger als 20.00010 000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.
(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung vonbestimmter Gemeinden mit weniger als 20.00010 000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.