§ 5 RegZG

RegZG - Registerzählungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

Basisdaten gemäß § 4

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);

der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);

der Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Z 1.2 und 1.3 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber.

3.

Staat des Geburtsortes

(Z 1.8 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)

(Z 1.9 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters.

5.

Familienstand

(Z 1.10 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.

6.

Stellung in der Familie,

Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder

(Z 1.11, 1.12 der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 5 genannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.

7.

Erwerbstätig,

nicht erwerbstätig

(Z 1.14.1 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 5 angeführten Dateninhaber;

des Registers der statistischen Einheiten;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

9.

In Elternkarenz während aufrechtem

Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Z 1.14.4, 1.14.6 der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

10.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Z 1.14.12 der Anlage).

der Familienbeihilfendatenverarbeitung;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

11.

Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.

12.

Haushalt (Z 1.15 der Anlage).

des Gebäude- und Wohnungsregisters.

13.

Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).

die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“

(2) Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.

(3) Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.

(4) Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund

1.

der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,

2.

des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder

3.

der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5

anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

(5) Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 bis 5 oder aufgrund § 7 Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden. Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte Beurkundungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
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