Gesamte Rechtsvorschrift RegZG

Registerzählungsgesetz

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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2022

Artikel 1 -Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-,Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz)

1. Abschnitt - Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung

§ 1 RegZG


(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß §§ 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.

(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.

§ 2 RegZG


Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.

2.

Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

3.

Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.

4.

Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

5.

Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.

6.

Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.

7.

Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.

§ 3 RegZG


(1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.

(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.

(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

§ 4 RegZG


(1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1.

Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000) von den Meldebehörden;

2.

Das Merkmal gemäß Z 1.10 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden;

3.

Die Merkmale gemäß Z 1.11, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

a.

der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,

b.

der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und

c.

der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;

4.

Die Merkmale gemäß Z 1.13, 1.14.10 und 1.14.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 18 und 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021) der Bundesanstalt;

5.

Die Merkmale gemäß Z 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.8 und 1.14.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);

6.

Die Merkmale gemäß Z 1.9 und 1.14.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994);

7.

Die Merkmale gemäß Z 1.15, 1.16 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);

8.

Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).

(2) Zur Erhebung der Merkmale gemäß Z 1.11 und Z 1.12 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 3 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.

§ 5 RegZG


(1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

Basisdaten gemäß § 4

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);

der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);

der Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Z 1.2 und 1.3 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber.

3.

Staat des Geburtsortes

(Z 1.8 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)

(Z 1.9 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters.

5.

Familienstand

(Z 1.10 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.

6.

Stellung in der Familie,

Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder

(Z 1.11, 1.12 der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 5 genannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.

7.

Erwerbstätig,

nicht erwerbstätig

(Z 1.14.1 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 5 angeführten Dateninhaber;

des Registers der statistischen Einheiten;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

9.

In Elternkarenz während aufrechtem

Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Z 1.14.4, 1.14.6 der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

10.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Z 1.14.12 der Anlage).

der Familienbeihilfendatenverarbeitung;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

11.

Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.

12.

Haushalt (Z 1.15 der Anlage).

des Gebäude- und Wohnungsregisters.

13.

Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).

die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“

(2) Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.

(3) Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.

(4) Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund

1.

der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,

2.

des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder

3.

der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5

anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

(5) Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 bis 5 oder aufgrund § 7 Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden. Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte Beurkundungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.

§ 6 RegZG


(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.

(2) Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.

(3) Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.

(4) Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Z 1.3 der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.

(5) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.

(6) Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.

(7) Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 gilt § 20 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.

(8) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5

1.

der Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG),

2.

der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters,

3.

der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Dateninhaber erfolgt im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

4.

der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und

5.

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden.

Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und c kann abweichend von Z 3 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.

(9) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.

§ 7 RegZG


(1) Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 festzustellen.

(2) Personen, die vor dem Stichtag ihren Hauptwohnsitz in Österreich von einer Gemeinde in eine andere verlegt haben und diesen nach dem Stichtag wieder in die frühere Gemeinde verlegen, sind der früheren Gemeinde zuzurechnen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mindestens über 180 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, in der Stichtagsgemeinde hatten.

(3) Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.

(4) Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 8 RegZG


(1) Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.14.7, 1.14.8, 3.1.9, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.

2. Abschnitt - Probezählung 2006

§ 9 RegZG


Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 10 RegZG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 11 RegZG


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

§ 12 RegZG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Volkszählungsgesetz 1980,

2.

das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.

(3) § 1 Abs. 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 6 vorletzter Satz, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 9 bis 13, § 11, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021 treten mit 31. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Abschnitt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

§ 13 RegZG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;

3.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

6.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;

8.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

9.

hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

§ 14 RegZG (weggefallen)


§ 14 RegZG seit 30.10.2021 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 RegZG


ANLAGE

1.

Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):

1.1

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);

1.2

Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;

1.3

Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;

1.4

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG);

1.5

Geburtsdatum;

1.6

Geschlecht;

1.7

Staatsangehörigkeit;

1.8

Staat des Geburtsortes;

1.9

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980);

1.10

Familienstand;

1.11

Stellung in der Familie;

1.12

Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder;

1.13

Höchste abgeschlossene Ausbildung.

 

 

1.14

Erwerbsstatus:

1.14.1

Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag;

1.14.2

Beruf, Stellung im Beruf;

 

 

1.14.3

zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit:

(Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt):

1.14.3.1

geringfügig beschäftigt;

1.14.3.2

Vollzeit beschäftigt;

1.14.3.3

Teilzeit beschäftigt.

 

 

1.14.4

in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis;

1.14.5

im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend;

1.14.6

Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte);

1.14.7

Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung;

1.14.8

Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige;

1.14.9

arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der Arbeitslosigkeit.

 

 

1.14.10

Schüler/Schülerin:

1.14.10.1

Ausbildungsart, -form und -fachrichtung;

1.14.10.2

Adresse der Bildungseinrichtung.

 

 

1.14.11

Student/Studentin:

1.14.11.1

Ausbildungsart, -form und -fachrichtung;

1.14.11.2

Adresse der Bildungseinrichtung.

 

 

1.14.12

im Präsenz- oder Zivildienst.

1.14.13

Pensionist/Pensionistin.

 

 

1.15

1.15.1

1.15.2

1.16

Haushalt

Privathaushalt

Anstaltshaushalt

Anstaltstyp

 

 

2.

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2):

2.1

Erhebungsmerkmale der Unternehmen:

2.1.1

Bezeichnung;

2.1.2

Adresse;

2.1.3

Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.1.4

Rechtsform;

2.1.5

Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.1.6

Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

 

 

2.2

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstätten:

2.2.1

Bezeichnung;

2.2.2

Adresse;

2.2.3

Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.2.4

Organisatorische Zuordnung zu Unternehmen;

2.2.5

Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.2.6

Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

 

 

3.

Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 3 Abs. 3):

3.1

Erhebungsmerkmale der Gebäude:

3.1.1

Adresse;

3.1.2

Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude;

3.1.3

Gebäudekategorie;

3.1.4

Gebäudeeigentümertyp;

3.1.5

Bauperiode;

3.1.6

Gebäudestatus;

3.1.7

Geschoßanzahl;

3.1.8

Flächenangaben je Geschoß;

3.1.9

Anschluss ans Wasserleitungsnetz;

3.1.10

Art der Beheizung.

 

 

3.2

Erhebungsmerkmale der Wohnungen:

3.2.1

Adresse;

3.2.2

Verwendung als Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz;

3.2.3

Nutzfläche der Wohnung;

3.2.4

Zahl der Wohnräume der Wohnung;

3.2.5

Nutzungsart;

3.2.6

Ausstattung der Wohnung;

3.2.7

Art der Beheizung;

3.2.8

Rechtsverhältnistyp an der Wohnung.

Registerzählungsgesetz (RegZG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 33/2006 (NR: GP XXII RV 1193 AB 1246 S. 129. Einspr. d. BR: 1283 S. 139. BR: S. 730.)
[CELEX-Nr.: 31995L0046]

Änderung

BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)

[CELEX-Nr.: 32002L0091]

Anmerkung

1. Das Registerzählungsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 33/2006 kundgemacht.
2. Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 67/2007, wurde berücksichtigt.