§ 3 RegZG

RegZG - Registerzählungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.

(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.

(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
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