(1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.
(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.
(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.
0 Kommentare zu § 3 RegZG