Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsGegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a, MeldeG) verfügen. Es sind die in der Ziffer eins, der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.
(2)Absatz 2Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Ziffer 2, der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.
(3)Absatz 3Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Ziffer 3, der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.
In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
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