§ 8 RegZG

RegZG - Registerzählungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.14.7, 1.14.8, 3.1.9, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.

In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 RegZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 RegZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 RegZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 RegZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 RegZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RegZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 RegZG
§ 9 RegZG