Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1. | |||||||||
2. | Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93. | |||||||||
3. | Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist. | |||||||||
4. | Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient. | |||||||||
5. | Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen. | |||||||||
6. | Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden. | |||||||||
7. | Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden. |
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