§ 2 RegZG Begriffsbestimmungen

RegZG - Registerzählungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.

2.

Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

3.

Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.

4.

Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

5.

Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.

6.

Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.

7.

Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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