§ 2 RegZG Begriffsbestimmungen

RegZG - Registerzählungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt römisch III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1.
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt römisch III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
  3. 3.Ziffer 3Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, aufweist.
  4. 4.Ziffer 4Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
  5. 5.Ziffer 5Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Ziffer 4, fallen.
  6. 6.Ziffer 6Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.Basisdaten: Daten, die gemäß Paragraph 4, erhoben werden.
  7. 7.Ziffer 7Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.Vergleichsdaten: Daten, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erhoben werden.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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