Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 RegZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 RegZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 RegZG