Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950,, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
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