§ 13 RegZG Vollziehung

RegZG - Registerzählungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2025
§ 13.Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 7, der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Bundesminister für Arbeit;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 8, Absatz 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;hinsichtlich der Paragraphen 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
  10. 10.Ziffer 10hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
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