Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt; | |||||||||
3. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
4. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; | |||||||||
5. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; | |||||||||
6. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
7. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit; | |||||||||
8. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; | |||||||||
9. | hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist; | |||||||||
10. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. |
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