§ 12 RegZG

RegZG - Registerzählungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Volkszählungsgesetz 1980,

2.

das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.

(3) § 1 Abs. 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 6 vorletzter Satz, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 9 bis 13, § 11, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021 treten mit 31. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Abschnitt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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