§ 22 RATG

Rechtsanwaltstarifgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Im Zivilprozeßzivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1969 bis 31.12.2004

Im Zivilprozeßzivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

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