Norm: RATG §15STPO §393 Abs5
Rechtssatz: Werden mehrere Privatbeteiligte durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten, so sind die Kosten des einzelnen Privatbeteiligten zu berechnen, indem die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des Streitgenossenzuschlages nach § 15 RAT durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden; dies gilt auch dann, wenn ein Streitgenosse mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 C2RATG §15
Rechtssatz: Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (§ 15 RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt keine Verbindung... mehr lesen...
Begründung: Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob gegen Manfred G***** und Franz L***** wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, gegen Franz L***** darüberhinaus wegen Vergehens nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB Strafantrag. Bei der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 6.5.1998 (ON 10) waren beide Beschuldigte durch einen (gesonderten) Verteidiger vertreten. Nach Vertagung zur Aufnahme weiterer Beweise fand die nächste Hauptverhandlung am 24.6.19... mehr lesen...
Norm: RATG §15RATG TP4AHR
Rechtssatz: Vertritt der Rechtsanwalt dieselbe Person als Verteidiger und als Privatbeteiligter, so gebührt ihm - sofern die Leistungen nicht trennbar sind - die Hälfte des Honorars nach TP 4 RATG, weil er nicht besser gestellt werden kann gegenüber dem, der in derselben Strafsache zwei Personen zwei Personen (eine als Verteidiger und eine als PB-Vertreter) vertritt und der gemäß § 15 RATG ein um 10 % erhöhtes Honorar ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 14.11.1997 wurde das Strafverfahren des Privatanklägers Notar Dr. Hans Peter Z***** gegen Rudolf F*****, Dr. Lothar S***** und Dr. Clement A*****, das als Haftungsbeteiligte die K*****, die S***** und die P***** betroffen hat, gemäß § 46 Abs 3 StPO eingestellt (ON 36). Mit Beschluß vom 14.11.1997 wurde das Strafverfahren des Privatanklägers Notar Dr. Hans Peter Z***** gegen Rudolf F*****, Dr. Lothar S***** und Dr. Clement A*****, das als Haftungsbet... mehr lesen...
Norm: RATG §15StPO §41 Abs6
Rechtssatz: Streitgenossenzuschlag bei Haftungsbeteiligung Entscheidungstexte 6 Bs 50/98 Entscheidungstext OLG Innsbruck 17.02.1998 6 Bs 50/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000048 Im RIS seit 11.11.2010 Zuletzt aktualisiert ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 F1RATG §15
Rechtssatz: Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren. Entscheidungstexte 8 Ob 597/85 Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 597/85 Veröff: MietSlg XXXVIII/4 ... mehr lesen...
Norm: RATG §15ZPO §41 F2ZPO §50
Rechtssatz: Kein Streitgenossenzuschlag für Nebenintervenienten, der sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Entscheidungstexte 2 Ob 73/83 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 73/83 3 Ob 607/85 Entscheidungstext OGH 15.01.1986 3 Ob 607/85 1 Ob 21/86 ... mehr lesen...
Norm: RATG §15
Rechtssatz: Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag. Entscheidungstexte 3 Ob 550/82 Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 550/82 1 Ob 608/90 Entscheidungstext OGH 12.09.... mehr lesen...
Norm: RATG §15ZPO §41 F2
Rechtssatz: Obsiegt in einem gegen eine Partei geführten Rechtsstreit die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei, an dessen Seite zwei, von einem anderen Anwalt vertretene Nebenintervenienten beigetreten sind, so gebührt der obsiegenden Partei kein Streitgenossenzuschlag, dem Nebenintervenienten nur ein solcher von zehn Prozent, weil nur dem Rechtsanwalt einer Erhöhung seiner Entlohnung gebührt, der in einer Rechtssac... mehr lesen...
Norm: RATG §15ZPO §41 F1
Rechtssatz: Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in einem solchen Fall die Revisionsbeantwortung statt nur in zweifacher in dreifacher Ausfertigung eingebracht, ist die Eingabengebühr für die dritte Ausfertigu... mehr lesen...
Norm: RATG §15ZPO §17 AZPO §50
Rechtssatz: Für die Revisionsbeantwortung einer Partei, auf deren Seite ein durch einen anderen Rechtsanwalt vertretener Nebenintervenient beigetreten ist, gebührt kein Streitgenossenzuschlag. Entscheidungstexte 4 Ob 331/73 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 331/73 2 Ob 108/74 Entscheidungstext OGH 13.... mehr lesen...
Norm: RATG §15
Rechtssatz: Kein Streitgenossenzuschlag, wenn als Partei eine Verlassenschaft, vertreten durch mehrere erbserklärte Erben, auftritt. Entscheidungstexte 5 Ob 55/64 Entscheidungstext OGH 02.04.1964 5 Ob 55/64 Veröff: EvBl 1964/264 S 393 = RZ 1964,141 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0072291 ... mehr lesen...
Norm: RATG §15
Rechtssatz: § 15 RATG bezieht sich auch auf Tagsatzungen. Entscheidungstexte 2 Ob 247/29 Entscheidungstext OGH 12.03.1929 2 Ob 247/29 Veröff: SZ 11/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0072293 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...