Entscheidungen zu § 13 RATG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2005/11/29 40R279/05h

Mit der angefochtenen einstweiligen Verfügung verpflichtete das Erstgericht den Gegner der Gefährdeten als Nachzahlung auf den einstweiligen Mietzins einen Betrag von Euro 1.763,94 binnen 14 Tagen sowie ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugleich eingeleiteten streitigen Verfahrens über den tatsächlichen Mietzinsrückstand einen einstweiligen monatlichen Mietzins in Höhe von Euro 463,99 jeweils am 1. eines jeden Monates beginnend mit 1.7.2005 zu bezahlen. Es behielt im Üb... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.11.2005

RS OGH 2005/11/29 40R279/05h

Norm: EO §382fEO §393 Abs1RATG §10 Z2RATG §13 litbZPO §43 Abs1
Rechtssatz: Vermieter hat seine Kosten und auch jene des erfolgreichen Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Der siegreiche Mieter hat einen sofortigen Kostenersatzanspruch. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nicht nach § 13 lit b RATG oder § 14 RATG, sondern wegen der strikten Bindung an das Räumungsverfahren und die bloße Hilfsfunktion, deren Wert nicht höher sein kann al... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.11.2005

RS OGH 1987/12/9 8Ob671/87, 8Ob626/92

Norm: RATG §13
Rechtssatz: Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Anwaltskosten richtet sich im Sicherungsverfahren im Zuge eines bereits anhängig gemachten Rechtsstreites nach dem Wert des zu sichernden Anspruches, wie er sich aus dem Hauptprozeß ergibt. Entscheidungstexte 8 Ob 671/87 Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 671/87 8 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.12.1987

RS OGH 1978/9/12 3Ob115/77

Norm: EO §74RATG §13ZPO §41 E
Rechtssatz: Bemessungsgrundlage für die Kosten bei Anträgen des Erstehers ist das erzielte Meistbot. Entscheidungstexte 3 Ob 115/77 Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 115/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002176 Im RIS seit 15.06.1997 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.09.1978

RS OGH 1951/11/21 3Ob563/51

Norm: RATG §3RATG §13
Rechtssatz: Bei einem Zwischenstreit im Exekutionsverfahren sind die Kosten nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes und nicht nach der Höhe der einzutreibenden Forderung zu berechnen. Entscheidungstexte 3 Ob 563/51 Entscheidungstext OGH 21.11.1951 3 Ob 563/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.1951

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