Norm: RATG §13 Abs1 litaRATG §13 Abs2
Rechtssatz: Werden in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag alle auch nach dem Zeitpunkt des Antrages auf neuerlichen Vollzug entstandenen Zinsen und Kosten hinzugerechnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis der einzelnen Angabe aller Nebengebühren nach § 13 Abs 2 RATG. Entscheidungstexte 3 Ob 186/83 Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 18... mehr lesen...