§ 41f PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem BundesminsterBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

1.

die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und

2.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers

zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem BundesminsterBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem BundesminsterBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

1.

die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und

2.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers

zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem BundesminsterBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

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