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Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem BundesminsterBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
1. | die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und | |||||||||
2. | die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers | |||||||||
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem |
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem BundesminsterBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
1. | die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und | |||||||||
2. | die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers | |||||||||
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem |