§ 41f PVG Berichte

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 41f.Paragraph 41 f,

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

  1. 1.Ziffer einsdie Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
  2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
§ 41f.Paragraph 41 f,

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

  1. 1.Ziffer einsdie Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
  2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

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