§ 41b PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten