§ 23 PVG Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
    1. a)Litera awenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird;
    2. b)Litera bwenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden;
    3. c)Litera cwenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
    4. d)Litera dwenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
    5. e)Litera ewenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 4 2 aufgelöst wird;wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß Paragraph 41, Absatz 42, aufgelöst wird;
    6. f)Litera fwenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
    7. g)Litera gwenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,).
  3. (3)Absatz 3Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.
  4. (4)Absatz 4Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
    1. a)Litera awenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird;
    2. b)Litera bwenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden;
    3. c)Litera cwenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
    4. d)Litera dwenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
    5. e)Litera ewenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 4 2 aufgelöst wird;wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß Paragraph 41, Absatz 42, aufgelöst wird;
    6. f)Litera fwenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
    7. g)Litera gwenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,).
  3. (3)Absatz 3Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.
  4. (4)Absatz 4Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen.

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