Geschäftsführung
Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7 L-PVG) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.
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