§ 8 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Bestellung der Mitglieder

 

§ 8

 

(1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß, im Fall des § 7 lit. e vom Zentralausschuß zu bestellen.

(2) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied erforderlichenfalls zu vertreten hat.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Das Mitglied (Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses sein.

(4) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(5) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung als Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses dem betreffenden Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind außerdem öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.

(6) Das Protokoll der konstituierenden Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, den Vorsitzenden des Zentralausschusses und des Zentralwahlausschusses zu übermitteln.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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