§ 19 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wahlvorschläge

 

§ 19

 

(1) Die wahlwerbenden Gruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Dienststellenausschusses beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses und für die Wahl des Zentralausschusses beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich einzubringen. Das Einlangen jedes Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses unter Angabe des Datums zu bestätigen.

(2) Jeder Wahlvorschlag hat folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Der Wahlvorschlag hat eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten; ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

2.

Der Wahlvorschlag darf keine Bezeichnung führen, aus der auf die Absicht der Wählergruppe geschlossen werden kann, im Dienststellenausschuß oder Zentralausschuß nicht die Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle zu vertreten.

3.

Der Wahlvorschlag für den Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung muß von wenigstens 15, die Wahlvorschläge für die übrigen Dienststellenausschüsse müssen je von wenigstens zwei Wahlberechtigten der Dienststelle unterschrieben sein; der Wahlvorschlag für den Zentralausschuß muß von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

4.

Der Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis der Wahlwerber mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum sowie Unterschrift in der beantragten, mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge zu enthalten. Er darf nicht mehr als das Doppelte der bei der Wahl zu vergebenden Mandate aufweisen; enthält der Wahlvorschlag mehr Wahlwerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

5.

Der Wahlvorschlag hat die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe zu enthalten; fehlt eine solche Bezeichnung, gilt der Erstunterzeichnete am Wahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

(3) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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