§ 10 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wahlzeugen

 

§ 10

 

Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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