(1) Das Verzeichnis nach § 17 bildet nach Überprüfung durch den Dienststellenwahlausschuß und allenfalls von ihm nach Anhörung des Leiters der Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen die Wählerliste.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Dienststelle während der Dauer von zehn Arbeitstagen zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses Einwendungen wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter erheben. Über diese Einwendungen hat der Dienststellenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(5) Gegen die Bescheide des Dienststellenwahlausschusses kann binnen dreier Arbeitstage ab der Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Dienststellenwahlausschuss zu entscheiden.
(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist befugt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
(7) Die auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind.
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