§ 6 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

2. Abschnitt

 

Dienststellenwahlausschuß und Sprengelwahlkommission

 

Bildung des Dienststellenwahlausschusses;

Zahl der Mitglieder

 

§ 6

 

(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für die Dienststelle Amt der Landesregierung aus sieben, für Dienststellen mit bis zu 100 Bediensteten aus drei und für Dienststellen mit über 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

In Kraft seit 07.11.1998 bis 31.12.9999
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