§ 17 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Erfassung der Wahlberechtigten

 

§ 17

 

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß ein Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift und gegebenenfalls den Amtstitel der Bediensteten zu enthalten.

(3) Den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wählergruppen ist auf Verlangen vom Dienststellenleiter eine Ausfertigung des Verzeichnisses der Bediensteten der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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