Vertrauenspersonen
(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Bediensteten als Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies tunlichst gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 19) dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Dienststelle der Vertrauensperson schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Vertrauensperson, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.
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