Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Geschäftsführung
Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7 L-PVG) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.
Geschäftsführung
Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7 L-PVG) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.