Sprengelwahlkommission
(1) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen.
(2) Die Sprengelwahlkommissionen bestehen aus drei Mitgliedern. Die Namen der Mitglieder sind gemäß § 8 Abs 5 zweiter Satz kundzumachen.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Sprengelwahlkommissionen die für Dienststellenwahlausschüsse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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