§ 7 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Sitzverteilung

 

§ 7

 

Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a)

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

b)

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl ihrer Dienststellenausschußmitglieder enthalten ist.

c)

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d)

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl an Reststimmen verblieben ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.

e)

Bei der erstmaligen Wahl eines Dienststellenausschusses für eine gemäß § 4 Abs. 3 L-PVG neu gebildete Dienststelle richtet sich die Bestellung der Mitglieder des betreffenden Dienststellenwahlausschusses in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nach dem Stärkeverhältnis der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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