(1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft”, die Bezeichnung kann als „PTA” abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.
Unternehmensgegenstand
(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.
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