(1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen und die Vermögensübertragungen auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die auf Basis dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung erfolgt sind, sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die grundbücherlichen Rechte sind auf Basis einer notariell beglaubigten Aufsandungsurkunde zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft richtig zu stellen.
(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.
(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.
0 Kommentare zu § 10 PTSG