§ 3 PTSG Gemeinwirtschaftliche Leistungen

PTSG - Poststrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.

In Kraft seit 13.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 PTSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 PTSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 PTSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 PTSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 PTSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PTSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 PTSG
§ 4 PTSG