§ 2 PTSG

PTSG - Poststrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:

Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

1.

des Postdienstes,

2.

des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),

3.

des Paketdienstes,

4.

des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,

5.

des Gelddienstes,

6.

anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.

In Kraft seit 13.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 PTSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PTSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 2 PTSG


Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 PTSG


Entscheidungen zu § 2 Abs. 6 PTSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 PTSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 PTSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PTSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 PTSG
§ 3 PTSG