Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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