Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Sterbeurkunde hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Namen des Verstorbenen;
2.Ziffer 2das Geschlecht des Verstorbenen;
3.Ziffer 3den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
4.Ziffer 4den letzten Wohnort des Verstorbenen;
5.Ziffer 5den Zeitpunkt und Ort des Todes;
6.Ziffer 6die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
7.Ziffer 7die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
8.Ziffer 8das Datum der Ausstellung;
9.Ziffer 9die Namen des Standesbeamten;
10.Ziffer 10im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
(2)Absatz 2Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
1.Ziffer einsallenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
2.Ziffer 2das Geschlecht des Kindes;
3.Ziffer 3Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
4.Ziffer 4die Namen der Eltern;
5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
(3)Absatz 3Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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