§ 48 PStG 2013

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDen Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGeburt;
    2. 2.Ziffer 2Tod;
    3. 3.Ziffer 3Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;
    4. 5.Ziffer 5Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
    5. 6.Ziffer 6Änderungen des Vor- und Familiennamens.
  2. (2)Absatz 2Dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGeburt;
    2. 2.Ziffer 2Eheschließung;
    3. 3.Ziffer 3Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Tod;
    5. 5.Ziffer 5Totgeburt;
    6. 6.Ziffer 6Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
    7. 7.Ziffer 7Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
    8. 8.Ziffer 8Annahme an Kindes statt;
    9. 9.Ziffer 9Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 7 und 8;
    10. 10.Ziffer 10Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
    11. 11.Ziffer 11Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
    12. 12.Ziffer 12Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
    13. 13.Ziffer 13Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
    14. 14.Ziffer 14Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.
  3. (3)Absatz 3Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Abs. 2 insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Absatz 2, insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, beziehen.
  4. (4)Absatz 4Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 57 und § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 57 und Paragraph 75, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.
  5. (4a)Absatz 4 aDem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.Dem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.
  6. (5)Absatz 5Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  7. (6)Absatz 6Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  8. (7)Absatz 7Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zu übermitteln.
  9. (8)Absatz 8Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsEheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;
    2. 2.Ziffer 2Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    3. 3.Ziffer 3Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Absatz 2, Ziffer 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    4. 4.Ziffer 4Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    5. 5.Ziffer 5eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;eine Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4, oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    6. 6.Ziffer 6Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
  10. (9)Absatz 9Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.
  11. (10)Absatz 10Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.
  12. (11)Absatz 11Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.
  13. (12)Absatz 12Die in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.Die in den Absatz eins bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Absatz eins,, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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