§ 55 PStG 2013 Heiratsurkunde

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Eheschließung;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

4.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.

namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.

das Datum der Ausstellung;

7.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 PStG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 PStG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 PStG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 PStG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 PStG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 PStG 2013
§ 56 PStG 2013