(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:
1. | die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt; | |||||||||
2. | den Tag und den Ort der Eheschließung; | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016) | ||||||||||
4. | die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe; | |||||||||
5. | namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung; | |||||||||
6. | das Datum der Ausstellung; | |||||||||
7. | die Namen des Standesbeamten. |
(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
0 Kommentare zu § 55 PStG 2013