§ 49 PStG 2013 Übermittlungen an ordentliche Gerichte

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellenübermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellenübermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten