Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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