Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Geburtsurkunde hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Namen des Kindes;
2.Ziffer 2das Geschlecht des Kindes;
3.Ziffer 3den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
4.Ziffer 4die Namen der Eltern;
5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
(2)Absatz 2Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 enthält.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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