(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
1. | die Namen des Kindes; | |||||||||
2. | das Geschlecht des Kindes; | |||||||||
3. | den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes; | |||||||||
4. | die Namen der Eltern; | |||||||||
5. | das Datum der Ausstellung; | |||||||||
6. | die Namen des Standesbeamten. |
(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.
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