§ 57a PStG 2013 Urkunden über Fehlgeburten

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 57a.Paragraph 57 a,

Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsallenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (Paragraph 36, Absatz 7,) bekannt gegebene Namen;
  2. 2.Ziffer 2allenfalls das Geschlecht des Kindes;
  3. 3.Ziffer 3den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
  4. 4.Ziffer 4die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (Paragraph 36, Absatz 7,);
  5. 5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
  6. 6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57a PStG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57a PStG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57a PStG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57a PStG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57a PStG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 PStG 2013
§ 58 PStG 2013