§ 27 PStG 2013

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

die Wohnorte der Partnerschaftswerber;

2.

die allgemeineallgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;

3.

die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

4.

Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.04.2017 bis 24.05.2018

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

die Wohnorte der Partnerschaftswerber;

2.

die allgemeineallgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;

3.

die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

4.

Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

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