§ 20 PStG 2013 Inhalt der Eintragung –

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wohnorte der Verlobten;
    2. 2.Ziffer 2die Ehekonsenserklärung;
    3. 3.Ziffer 3die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
    4. 4.Ziffer 4die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
    5. 5.Ziffer 5die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
    6. 6.Ziffer 6die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
    7. 7.Ziffer 7Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins S 807/1938.
  2. (2)Absatz 2Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 PStG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 PStG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 PStG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 PStG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 PStG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 PStG 2013
§ 21 PStG 2013