Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
(2)Absatz 2Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3)Absatz 3Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4)Absatz 4In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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